Satzung

Satzung des Medienstudierende e.V.
Ansprechpartner: Pascal Schneiders (JGU Mainz)
v1.1 – beschlossen auf der DV des Medienstudierende e.V. in Mainz vom 26.04.2015

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Medienstudierende e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Mainz. Eine Geschäftsstelle kann an einem anderen Ort eingerichtet werden.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
§ 2 – Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist gemäß § 52 (2) Nr. 7 AO die Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierenden. Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
a) Förderung von Vernetzung, Erfahrungs- und Informationsaustausch Studierender aus Studiengängen der Publizistik-, Medien- und Kommunikationswissenschaft und vergleichbaren Studiengängen, sowie Studieninteressierter im deutschsprachigen Raum
b) Förderung des Austausches zwischen Studierenden sowie Praxisvertretende der Publizistik-, Medien- und Kommunikationswissenschaft und vergleichbarer Studiengänge
c) Förderung und Unterstützung von Aktivitäten und der Ausbildung von Studierenden und Studieninteressierten der Publizistik-, Medien- und Kommunikationswissenschaft und vergleichbaren Studiengängen im deutschsprachigen Raum
(2) Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch
a) die Einrichtung einer Webseite
b) die Veranstaltung von Tagungen
c) weitere Aktivitäten
(3) Der Verein ist ethisch, politisch und konfessionell unabhängig.
(4) Der Verein verurteilt Diskriminierung jeglicher Art, insbesondere Rassismus, Sexismus, Homophobie, Xenophobie, Ableismus sowie Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Hautfarbe, Alter sowie sexueller Orientierung.
§ 3 – Finanzierung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Ämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
(2) Der Verein finanziert sich aus Spendengeldern, Mitgliedschaftsbeiträgen und Überschüssen aus Veranstaltungen.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können beitreten:
a) als aktives Mitglied: Studierende aus Studiengängen der Publizistik-, Medien- und Kommunikationswissenschaft und vergleichbarer Studiengänge an staatlichen Hochschulen im deutschsprachigen Raum, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die sich dem Zwecke des Vereins verbunden fühlen. Als Nachweis dient die Immatrikulationsbescheinigung.
b) als beratendes Mitglied: ehemalige Studierende aus Studiengängen der Publizistik-, Medien- und Kommunikationswissenschaft und vergleichbarer Studiengänge im deutschsprachigen Raum, die sich dem Zwecke des Vereins verbunden fühlen.
c) als förderndes Mitglied: natürliche und juristische Personen, die sich dem Zwecke des Vereins verbunden fühlen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung eines Mitgliedsantrags muss inhaltlich begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder mit dem Tod.
(4) Für die aktive Mitgliedschaft (§4,1a) ist eine Immatrikulationsbescheinigung einzureichen (erstmalig mit dem Antragsformular, dann unaufgefordert zu Beginn jedes neuen Semesters jeweils spätestens zur ersten Delegiertenversammlung nach Semesterbeginn). Bei Nichteinhalten der Frist wird das Mitglied vorübergehend in den Status des „beratenden Mitglieds“ versetzt, bis eine gültige Immatrikulationsbescheinigung vorliegt.
(5) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden
a) durch Beschluss des Vorstands wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist,
b) durch Beschluss der Delegiertenversammlung wenn es gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung vorsätzlich und in erheblichem Maße verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Eine etwaige schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der Delegiertenversammlung zu verlesen. Das Vorhaben des Ausschlusses und der Ausschluss selbst sind dem Mitglied jeweils schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Delegiertenversammlung entscheidet.
§ 5 – Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Beitragssätze sowie deren Zahlungsweise werden mit Beschluss der Delegiertenversammlung durch eine gesonderte Beitragsordnung geregelt.
§ 6 – Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Delegiertenversammlung
d) Referate
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einer KassenwartIn sowie noch mindestens zwei, maximal aber drei Beisitzenden Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht übernehmen jeweils mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, wovon einer der/die Vorsitzende sein muss.
(2) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Vorstand darf keine durch ihre Studierenden vertretene Hochschule eine Mehrheit der Sitze innehaben. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl der NachfolgerInnen im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand durch Kooptation ein Ersatzmitglied aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung aus. Jedes aktive Mitglied darf dem Vorstand einen Personalvorschlag unterbreiten.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung,
c) Erstellung und Versendung eines Rechenschaftsberichtes an die Mitglieder,
d) Abschluss von Verträgen,
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/einen GeschäftsführerIn bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Vorstandssitzungen finden mindestens ein Mal pro Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen auf den Vorstandssitzungen. Diese finden persönlich oder fernmündlich statt.
(8) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind (darunter die/der Vorsitzende oder seine/sein StellvertreterIn). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(9) Die Vorstandssitzungen, insbesondere die Beschlüsse des Vorstands, sind zu protokollieren und von der/dem SitzungsleiterIn und der/dem ProtokollantIn zu unterschreiben und allen Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen zugänglich zu machen.
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch ein gesondertes Schreiben an alle Vereinsmitglieder mindestens acht Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
(2) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist der Mitgliederversammlung vorbehalten. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden und nur wenn die Versammlung zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sie muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattfinden.
(4) Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die allen Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen zur Verfügung zu stellen ist. Der Vereinsvorstand gibt einen Personalvorschlag für die Protokollführung für die Dauer einer Sitzung ab.
(5) Eine satzungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist der Satzung als Anhang beigefügt und kann von der Delegiertenversammlung geändert werden.
§ 9 – Delegierte
(1) Alle dem Verein Medienstudierende e.V. beigetretenen aktiven Vereinsmitglieder, die ihre jeweilige Hochschule vertreten, entsenden zur Delegiertenversammlung jeweils drei Delegierte pro Hochschule. Der Modus der Bestimmung der Delegierten, ist den Mitgliedern der jeweiligen Hochschule überlassen. Sie müssen bis zum Beginn der Delegiertenversammlung dem Vorstand gegenüber angezeigt werden.
(2) Erscheint zur Delegiertenversammlung nur ein aktives Vereinsmitglied, das seine jeweilige Hochschule vertritt, so kann von der Studierendenschaft dieser Hochschule in Abweichung von § 9 (1) Satz 1 ein Delegierter entsandt werden. Erscheinen zur Delegiertenversammlung nur zwei aktive Vereinsmitglieder, die ihre jeweilige Hochschule vertreten, so können in Abweichung von § 9 (1) Satz 1 von der Studierendenschaft dieser Hochschule zwei Delegierte entsandt werden.
(3) Delegierte müssen aktive Mitglieder des Vereins sein.
(4) Das Amt des Delegierten endet mit dem Ende der Delegiertenversammlung, für die sie bestellt wurden.
§ 10 – Delegiertenversammlung
(1) Organ des Vereins zur Beschlussfassung über alle Gegenstände, die nicht gemäß §8 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, ist die Delegiertenversammlung. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist der Satzung als Anhang beigefügt und kann von der Delegiertenversammlung geändert werden.
(2) Die Delegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung zur Delegiertenversammlung hat durch den Vorstand durch ein gesondertes Schreiben an alle Vereinsmitglieder bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied schriftlich bekannt gegebene Kontaktadresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sie muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattfinden.
(4) Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor. Jedes aktive oder beratende Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor einer Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen, die die Tagesordnung ergänzen.
(5) Teilnahmeberechtigt mit Rederecht sind alle Vereinsmitglieder, ferner Gäste nach Zulassung durch den Vorstand oder die Delegiertenversammlung.
(6) Der Delegiertenversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht des Vorstands zur Beschlussfassung über die Genehmigung schriftlich vorzulegen.
(7) Die Delegiertenversammlung bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand eingesetzten Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Delegiertenversammlung zu berichten. Danach entscheidet die Delegiertenversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
(8) Die Delegiertenversammlung entscheidet z. B. über
a) Anträge,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
e) Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Einsetzen und Auflösung von Referaten
(9) Jede satzungsmäßig einberufene Delegiertenversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn Delegierte von mindestens ein Drittel aller im Verein durch ihre Studierenden vertretenen Hochschulen anwesend sind. Die Delegiertenversammlung ist darüber hinaus beschlussfähig, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen und bei der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(10) Der Beschlussfassung unterliegen
a) mit einfacher Mehrheit der von den Delegierten abgegebenen Stimmen
i. Wahl und Entlastung des Vorstandes,
ii. Bestellung der RechnungsprüferInnen,
iii. Anträge von Mitgliedern,
iv. Einsetzung und Auflösung von Referaten,
v. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
b) mit Zweidrittelmehrheit der von den Delegierten abgegebenen Stimmen
i. Satzungsänderungen,
ii. Entscheidungen über angefochtene Vorstandsbeschlüsse
(11) Über Verlauf und Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die allen Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen zur Verfügung zu stellen ist. Sie ist von der/dem Protokollant/-in sowie einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Der Vereinsvorstand gibt einen Personalvorschlag für die Protokollführung für die Dauer einer Sitzung ab.
§ 11 – Referate
(1) Die Referate übernehmen themenspezifische Aufgaben und werden nach Bedarf eingerichtet. Die Referate sind offene Arbeitsgruppen, in denen alle aktiven und beratenden Mitglieder mitarbeiten können.
(2) Die Referate werden von der Delegiertenversammlung oder vom Vorstand eingesetzt.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeiten die Referate in Rücksprache mit dem Vorstand eigenständig. Auf jeder Delegiertenversammlung berichten sie über ihre Arbeit.
(4) Die Referate fertigen von ihren Treffen Protokolle an, die allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
§ 12 – Haftungsausschluss
(1) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
(2) Der Vorstand und die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privat- und Geschäftsvermögen, sofern sie den Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder unter Vorsatz verursacht haben.
§ 13 – Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Bildungsförderung. Die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die steuerbegünstigte Körperschaft werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 14 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 15 – Übergangs- und Schlussbestimmungsparagraph
(1) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus steuer- oder vereinsrechtlichen Gründen verlangt werden sowie redaktionelle Änderungen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern spätestens auf der nächsten Delegiertenversammlung mitgeteilt werden. In diesem Fall kann der Vorstand Beschlüsse fernmündlich durchführen.
(2) Diese Satzung wurde am 22.11.2014 auf der Gründungsversammlung in Paderborn beschlossen und am 26.04.2015 auf einer Delegiertenversammlung in Mainz angepasst und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Ordnungen zum Download:

Geschäftsordnung
GO_2015

Beitragsordnung
beitragsordnung_20150426